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§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Kleingartenverein Rothschwaige". Er hat seinen Sitz in 8080 Fürstenfeldbruck. Er ist Mitglied des Landesverbandes bayerischer Kleingärtner e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 - Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 - Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung.
Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf die Erzielung von Gewinn gerichtete Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Parteipolitisch und konfessionell ist er neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Erhaltung und Schaffung öffentlichen Grüns durch die Förderung des Kleingartenwesens.
- Der Satzungszweck und die Aufgaben werden verwirklicht durch:
Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung;
Weckung und Intensivierung des Interesses in der Bevölkerung - insbesondere bei der Jugend - für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten;
Durchführung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingärten zum Besten der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet dienen;
Betreuung und Beratung der Mitglieder in fachlichen Gemeinschaftsfragen;
der Weiterverpachtung , Vergabe und Beaufsichtigung von Pachtland im Sinne der Kleingartenbestimmungen, des Bebauungs- und Begrünungsplanes und des mit der Stadt Fürstenfeldbruck abzuschließenden Generalpachtvertrages.
§ 4 - Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern .
Sie sind die Pächter der Kleingartenparzellen innerhalb der Anlagen, die von der Stadt/Gemeinde Fürstenfeldbruck ausgewiesen werden (Kleingartenpächter können nur Bürger von Fürstenfeldbruck werden). Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ohne Abschluss eines Pachtvertrages ist möglich (Kleingartenbewerber).
- außerordentlichen Mitgliedern .
Als außerordentliche Mitglieder können Förderer des Vereins aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
- Ehrenmitgliedern .
Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist die Volljährigkeit und guter Leumund. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar (§ 38 Satz 1 BGB ).
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung zum Verein .
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- Durch Austritt.
Der Austritt aus dem Verein kann jeweils nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen und ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist dem 1. Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären.
- Durch Ausschluss .
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen mit Ausnahme des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen, Umlagen und Gebühren alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch Beschluss in der Mitgliederversammlung ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn
- das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung drei Monate mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand ist. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes;
- das Mitglied die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt, vor allem seinen Pachtgarten vertragswidrig nutzt oder erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist abstellt. Kommt der Pächter der Abmahnung nicht nach, so wird vom Verein die zuständige Verwaltungsbehörde über diese Maßnahme informiert;
- das Mitglied gegen die Satzung und die Gartenordnung verstößt;
- das Mitglied durch Verhalten und Handlungen gegen Grundprinzipien der Gesellschaftsordnung verstößt, z.B. Diebstahl, Sittlichkeitsdelikte, Beleidigung usw.;
- das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt und dessen Bestand gefährdet.
Der Ausschließungsantrag des Vorstands ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief ohne Verzug mitzuteilen. Vom Zeitpunkt des Zugangs des Briefes an kann das Mitglied in der Mitgliederversammlung nicht mehr abstimmen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung sowie die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Gegen den Ausschließungsantrag des Vorstands hat das Mitglied die Möglichkeit, sich schriftlich oder mündlich in der Mitgliederversammlung zu äußern. Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.
§ 6 - Beiträge
Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge , Umlagen und Gebühren, deren Höhe und Zahlungstermin von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres begonnen oder beendet, so ist in jedem Fall ein voller Jahresbeitrag zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die Pächter , deren Parzellen auf dem Grundstück der errichteten oder zu errichtenden Kleingartenanlage liegen, verpflichten sich, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge , Umlagen und Gebühren zum festgelegten Termin zu entrichten.
§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Den Mitgliedern steht das Recht zu:
- bei den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieser Satzung mitzubestimmen und Anträge einzubringen sowie ein Amt zu übernehmen;
- Einrichtungen des Vereins zu nutzen, an Gemeinschaftsveranstaltungen teilzunehmen sowie Beschwerden, Vorschläge und Anträge an den Vorstand des Vereins zu richten;
- die fachliche Gemeinschaftsbetreuung und -beratung in Anspruch zu nehmen,
Die Mitglieder sind verpflichtet :
- alle ihnen auf Grund der Satzung , der Gartenordnung und des Unterpachtvertrags obliegenden Pflichten genauestens zu erfüllen und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu wahren;
- die Beiträge, Umlagen und Gebühren zum festgelegten Termin in der festgesetzten Höhe an den Verein zu entrichten;
- Arbeitsleistungen für Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins parzellenbezogen zu erbringen. Die Anzahl der Arbeitsstunden bzw. deren Abgeltung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 9)
- der Vorstand (§ 10)
- der Ausschuss (§ 11)
§ 9 - Mitgliederversammlung
Alljährlich ist im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ihr obliegt vor allem:
- Die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands ,
- Die turnusmäßige Durchführung der Wahl des Vorstands , des Ausschusses und der Revisoren , die Festsetzung der Beiträge , Umlagen und Gebühren, die zu leistenden Arbeitsstunden und deren Abgeltung,
- Die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Vorstands - und Ausschussmitglieder,
- Beschlussfassung über den Ausschließungsantrag eines Mitglieds,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung , der Gartenordnung und über die Auflösung des Vereins ,
- Beschlussfassung über die Gartenordnung .
Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig .
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder . Zur Änderung der Satzung oder der Gartenordnung sowie der Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich.
Jedes ordentliche Mitglied des Vereins hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme . Eine Briefwahl für ordentliche Mitglieder ist ausgeschlossen. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher an die Adresse des Vorstands , die in der Einladung zur Mitgliederversammlung angegeben ist, eingereicht werden. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen . Anträge und Auflösung des Vereins oder auf eine Änderung der Satzung oder Gartenordnung dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
Für die Wahlen wird bestimmt:
- ie Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands durch Handaufheben einen Wahlausschuss , der die Wahl leitet, die Stimmen auszählt, das Wahlergebnis bekannt gibt und die Gewählten befragt, ob sie die Wahl annehmen.
Der Wahlausschuss umfasst drei Mitglieder , die zugleich auch die Tätigkeit der Mandatsprüfungskommission ausüben.
- Gewählt ist, wer bei einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der erschienenen ordentlichen Mitglieder erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder, der Ausschussmitglieder und der Revisoren kann durch Handaufheben erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt und nur ein Wahlvorschlag vorliegt.
- Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins . Ein Mitglied kann auch gewählt werden, wenn es nicht in der Mitgliederversammlung anwesend ist. In diesem Fall muss es jedoch zuvor gegenüber dem Vorstand schriftlich erklären, dass es der Wahl zustimmen wird. Nach der Wahl des Wahlausschusses übergibt der Vorstand des Vereins diesem die schriftliche Zustimmung abwesender Mitglieder.
- Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen .
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die wörtliche Fassung der Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom 1. Schriftführer zu unterschreiben und vom 1. Vorsitzenden zu bestätigen. Der Inhalt der Niederschrift ist den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung bekanntzugeben.
§ 10 - Der Vorstand
Er setzt sich zusammen aus: dem 1. und 2. Vorsitzenden .
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Kleingartenverein "KGV Rothschwaige" - je einzeln - gerichtlich und außergerichtlich.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertreten kann.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben :
- Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen und der Ausschusssitzungen ;
- der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Ausschusssitzungen sowie die Erledigung aller in die Zuständigkeit des Vereins fallenden Aufgaben .
§ 11 - Der Ausschuss
Zur Beratung und Beschlussfassung über Vereinsangelegenheiten wird ein Ausschuss gebildet. Er wird vom Vorstand einberufen und tagt mindestens 2 x im Jahr. Er muss zu Sondersitzungen einberufen werden, wenn es der Vorstand verlangt oder wenn mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder dies beim Vorstand beantragen.
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
- dem Vorstand (§ 10)
- dem 1. und 2. Kassier
- dem 1. und 2. Schriftführer
- und 3 Beisitzern .
Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der unter Ziff. 2b genannten Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl.
Scheidet ein Vorstands - oder Ausschussmitglied aus dem Verein innerhalb der Wahlperiode aus, so ergänzt sich der Vorstand oder Ausschuss für den Rest der Wahlperiode durch Zuwahl in der folgenden Mitgliederversammlung .
Die Abberufung einzelner Vorstands - oder Ausschussmitglieder ist aus wichtigem Grunde durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Einen wichtigen Grund stellt insbesondere die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder die sonstige völlige Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit einzelner Vorstands- oder Ausschussmitglieder für den Verein dar.
Der Ausschuss fasst - soweit die Satzung nicht eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt - seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstands - und Ausschussmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der Ausschuss ist beschlussfähig , wenn alle Vorstands - und Ausschussmitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte anwesend ist.
Zu den Aufgaben des Ausschusses gehören:
- Entgegennahme der Berichte über die laufenden Geschäfte des Vorstands ;
- Beratung und Beschlussfassung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Arbeit des Vereins .
Den einzelnen Ausschussmitgliedern obliegt insbesondere:
- der 1. Schriftführer hat alle Schriftstücke anzufertigen, soweit sie vom 1. Vorsitzenden nicht selbst geschrieben werden. Im obliegt weiterhin ausschließlich die Aufgabe , über die Beschlüsse der Ausschusssitzungen und der Mitgliederversammlungen die Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind vom 1. Vorsitzenden und vom 1. Schriftführer zu unterzeichnen.
- Der 2. Schriftführer vertritt den 1. Schriftführer.
- Vorstands - und Ausschussmitglieder, die einem Beschluss nicht zustimmen, sind auf ihren Wunsch hin in der Niederschrift namentlich aufzuführen.;
- der 1. Kassier hat im Benehmen mit dem 1. Vorsitzenden alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins buch- und kassenmäßig zu behandeln, am Jahresabschluss Rechnung zu legen und das Vereinsvermögen zu verwahren.
- Der 2. Kassier vertritt den 1. Kassier.
- Die Ausübung von Kassengeschäften durch ein anderes Ausschussmitglied ist unzulässig;
Durch Beschluss des Ausschusses können Ausschussmitglieder mit besonderen Aufgaben von Sachgebieten betraut werden, die sich aus dem Zweck und den Aufgaben des Vereins ergeben.
Die betreffenden Ausschussmitglieder haben in diesen Sachgebieten beratende und vorbereitende Funktionen
Der Vorstand und der Ausschuss führen die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich . Notwendige Auslagen werden erstattet. Für besondere Inanspruchnahme einzelner Vorstands- oder Ausschussmitglieder kann durch die Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung bewilligt werden.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses gebunden.
§ 12 - Die Revisoren
Von der Mitgliederversammlung werden 2 Revisoren und ein Ersatzrevisor auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl. Die Revisoren sind keine Vorstands - und Ausschussmitglieder. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Vorstands- und Ausschusssitzungen teil.
Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Rechnungsbelege, die Eintragungen im Kassenbuch und das Vereinsvermögen nach freiem Ermessen oder auf Verlangen des Vorstands - jährlich mindestens einmal - zu prüfen.
Am Schluss des Rechnungsjahres obliegt ihnen eine ordnungsgemäße Überprüfung des gesamten Rechnungswesens des Vereins .
Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Vorstand zu übergeben ist. Die gesammelten Revisionsniederschriften der Wahlperiode sind der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 13 - Eigentumsbegriff
Alle dem Gemeinwesen dienenden Bauwerke, Einrichtungen und Geräte, die von den Mitgliedern durch eigene Arbeitsleistung, durch finanzielle und materielle Beiträge errichtet und angeschafft werden oder errichtet und angeschafft worden sind werden Eigentum des Kleingartenvereins "KGV Rothschwaige".
Die Begründung von Vorbehaltsgut ist ausgeschlossen.
§ 14 - Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Kleingartenvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Fürstenfeldbruck mit der Aufgabe , es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden.
§ 15 - Schlussvorschriften
In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung .
Diese Satzung wurde am 23. Juni 1983 in der Gründungsversammlung beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck - Registergericht - in Kraft.
Fürstenfeldbruck, im Juni 1983
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